Bleiverbot: Ab dem 15. Februar 2023 darf im gesamten EWR kein Bleischrot mehr in Feuchtgebiete gelangen 

Wie wir bereits auf all4hunters.com berichtet hatten, tritt die REACH-Verordnung zum Verbot von Bleischrot innerhalb von Feuchtgebieten ab dem 15. Februar 2023 in allen EWR-Ländern in Kraft − zum Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR, zählen alle EU-Länder sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. In einem auf ihrer Website veröffentlichten Artikel erläutert die Europäische Föderation für Jagd und Naturschutz (FACE) alles, was Sie über die neuen Beschränkungen in Sachen Bleimunition wissen müssen.

Als primäres Ziel soll die besagte Verordnung dem Schutz wandernder Wasservögel dienen, um das Afrikanisch-Eurasische Abkommen über wandernde Wasservögel (AEWA) umzusetzen. Dazu wird die Verordnung das Verschießen und Mitführen von Bleischrot in oder innerhalb von 100 Metern rund um Feuchtgebieten verbieten.

In den meisten EU-Ländern (mit Ausnahme Irlands, Polens, Rumäniens und Sloweniens) ist die Jagd mit Bleischrot innerhalb von Feuchtgebieten bereits schrittweise eingestellt worden, und auch in Dänemark, den Niederlanden und dem flämischen Teil Belgiens ist die Jagd mit Bleischrot schon verboten. Allerdings ist die Definition von Feuchtgebieten hier sehr viel weiter gefasst als in vielen bestehenden Gesetzen zum Bleischrot. Daher ist es fraglich, ob nationale Richtlinien oder andere nationale Empfehlungen zum Anwendungsbereich der Verordnung mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts vereinbar sind. 

Bleischrot: Auch das "Mitführen" von bleihaltigen Schroten innerhalb von 100 Metern rund um Feuchtgebiete ist verboten. 

Wer künftig Bleischrot in und um Feuchtgebiete mit sich führt, muss beweisen, dass er diese nicht zur Jagd in diesen Gebieten nutzen will.
Die Verordnung verbietet nicht nur das Verschießen, sondern auch das Mitführen von Bleischrot in oder innerhalb von 100 Metern rund um Feuchtgebiete. Was eigentlich ein Feuchtgebiet ist, ist seitens der Verordnung aber keineswegs klar definiert.

Außerdem gibt es für Feuchtgebiete eine feste Pufferzone von 100 Metern um sie herum, in der ebenfalls die Beschränkungen für das "Verschießen bleihaltiger Munition" gelten. Nach der neuen Verordnung wird jeder, der im Umkreis von 100 Metern um Feuchtgebiete Bleischrot auch nur mit sich führt, so behandelt, als habe er in einem Feuchtgebiet verbotenerweise damit gejagt, es sei denn, er kann nachweisen, dass das Bleischrot für eine andere Art des Schießens bestimmt ist. 

Die Europäische Kommission hat erklärt, dass die Verordnung verhältnismäßig sei und im Einklang mit dem Ziel (Schutz wandernder Wasservögel) ausgelegt werden sollte − es ist jedoch klar, dass sich aus solchen "Auslegungen" viele Differenzierungen, Probleme und Beschwerden ergeben werden.

Konkret bedeutet dies, dass ein Jäger, der in einem Umkreis von 100 Metern um ein Feuchtgebiet Bleischrot mit sich führt, auch wenn er nicht nicht auf Wasservögel oder in Feuchtgebieten schießt, den Vollzugsbehörden unter allen Umständen nachweisen muss, dass er die Munition zu einem anderen Jagdzweck mit sich führt. "Ein Jäger könnte dies etwa damit begründen, dass er das Feuchtgebiet nur durchquert, um anderswo zu jagen. Für einen Jäger, der Bleischrot mit sich führt, ist es natürlich schwierig zu beweisen, dass er nicht in einem Feuchtgebiet jagt, da der Jagdalltag im Revier auch das Durchqueren von Wasserflächen und nassem Boden beinhaltet. Wenn beispielsweise ein Vollzugsbeamter einen Jäger in einem Umkreis von 100 m um ein Feuchtgebiet mit Bleischrot antrifft, kann der betreffende Jäger zwar leicht eine 'positive' Erklärung abgeben ('Ich jage woanders Rebhühner'), aber in vielen Fällen wird es für ihn schwierig sein, eine 'negative' Erklärung ('Ich jage in einem Umkreis von 100 m um ein Feuchtgebiet keine Enten') zu belegen. Hier ist Verhältnismäßigkeit gefragt und die Vollzugsbehörden müssen sich der verschiedenen Gesetze zum Schutz der Grundrechte der Bürger bewusst sein und Entscheidungen von Fall zu Fall treffen", erklärt die FACE. 

Kommentar von all4hunters.com zum Bleiverbot in Wetlands: 

Unserer Meinung nach haben die "unfehlbaren Geister" der EU hier ein weiteres Rezept für Willkür und Konfusion geschaffen. Eines der Hauptprobleme ist die unklare Definition von "Feuchtgebieten". Ganz zu schweigen von den ballistischen Problemen alternativer Materialien zum Blei. Diese verringern die jagdlichen Distanzen für den Jäger und besitzen keine ausreichende letale Wirkung für ein waidgerechtes Jagen. Zudem werden mit dieser Verordnung einmal mehr rechtstreue, legale Waffenbesitzer seitens der Behörden unter Generalverdacht gestellt und zu potentiellen Tätern gemacht.

Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die FACE hier als "Anwalt" der Jägerschaft auftritt, aber wie die unten verlinkte Seite zum Thema bleihaltiger und bleifreier Munition zeigt, in Sachen der Risiken und Auswirkungen von Bleischrot seit Jahren vollkommen der Argumentation der ECHA (Europäische Chemikalien Agentur) folgt und die von ihr ins Feld geführten Studien stützt, obwohl es, wie wir bereits mehrfach aufgezeigt haben, inzwischen auch Studien gibt, die  offenlegen, dass die "ECHA-Studien" auf falschen Annahmen und wissenschaftlich nicht belegten Zahlen beruhen. 


Interessante Informationen zur Verwendung von bleifreier Munition bei der Jagd finden Sie in englischer Sprache auf dieser eigens zu diesem Thema von der FACE erstellten Website. 

Hier finden Sie den vollständigen Text der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission in deutscher Sprache.

Diesen Artikel gibt es auch in dieser Sprache: