Waffenrecht: In einem Urteil zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klare Grenzen für eine Bedürfnisprüfung bei Jägern 

Waffenrecht: In einem Urteil zieht der BayVGH für Bedürfnisprüfung bei Jägern klare Grenzen
In erster Instanz entschied das VG Würzburg (hier der Eingangsbereich). Diese Entscheidung hat der BayVGH nun aufgehoben.

Wie kam es zum aktuellen Urteil betreffend der Bedürfnisprüfung bei Jägern? Eine Zusammenfassung: Ein Jäger und Sportschütze beantragte die Erlaubnis zum Erwerb einer halbautomatischen Pistole (GLOCK im Kaliber .40 S&W). Er wollte sie als zweite jagdliche Kurzwaffe für den Fang- und Stoppschuss einsetzen. Die Waffenbehörde lehnte ab: Der Antragsteller besitze bereits mehrere sportlich erworbene Kurzwaffen, die grundsätzlich auch für jagdliche Zwecke geeignet seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hob das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg und den Ablehnungsbescheid der Waffenbehörde auf und verpflichtete die Behörde, die beantragte Erlaubnis zu erteilen. (BayVGH, Urteil vom 26. Februar 2026, Az. 24 B 25.1740).

Das Erfordernis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses entfällt nicht, ein positiver Ausgang der Prüfung wird jedoch für Jäger fingiert

Der Fall wirkt auf den ersten Blick wie eine enge Streitfrage zur Anrechnung bereits vorhandener Kurzwaffen. Die tauchte nun schön häufiger auf. In den Entscheidungsgründen macht der Senat daraus jedoch eine grundsätzliche Aussage zur Struktur des jagdlichen Bedürfnisses. Und hier wird es sehr spannend: Entscheidend ist nicht nur, welche Waffen der Kläger bereits besitzt, sondern vor allem, wie § 13 Abs. 2 WaffG das Verhältnis zwischen allgemeinem Bedürfnisprinzip und der besonderen Rechtsstellung von Jahresjagdscheininhabern regelt.

Und das hat das BayVGH sehr ausführlich getan. Zum Verständnis vorweg, der Senat sieht in § 13 Abs. 2 WaffG keinen Waffenerwerb ohne Bedürfnis. Das Bestehen eines Bedürfnisses bleibt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG grundsätzlich Voraussetzung für eine waffenrechtliche Erlaubnis. § 8 WaffG hingegen regelt allgemein, wie dieses Bedürfnis nachgewiesen wird. Für Jäger wird diese allgemeine Regelung jedoch zunächst durch § 13 Abs. 1 WaffG modifiziert. Der BayVGH bezeichnet § 13 Abs. 1 insoweit als "lex specialis" gegenüber § 8 WaffG. Der allgemeinen Bedürfnisregelung komme nur eine Auffangfunktion zu. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG geht noch einen Schritt weiter. Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheins wird für jagdlich zulässige Langwaffen und die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen der positive Ausgang der Bedürfnisprüfung gesetzlich fingiert, also unwiderlegbar vermutet. Deshalb findet keine ergebnisoffene Prüfung statt. Nicht weil das Bedürfnis rechtlich bedeutungslos wäre, sondern weil sein Vorliegen aufgrund des Jahresjagdscheins bereits feststeht. Die Behörde darf weder einen individuellen Bedürfnisnachweis verlangen noch versuchen, die gesetzliche Vermutung anhand der Umstände des Einzelfalls zu widerlegen. Bei einer dritten jagdlichen Kurzwaffe gilt diese Vermutung dagegen nicht. Hier muss der Jäger konkret darlegen, weshalb er die zusätzliche Waffe benötigt.

Kein bedürfnisübergreifendes Gesamtkontingent für Jäger und Sportschützen

Aus dieser Systematik folgt die unmittelbare Antwort auf den entschiedenen Fall: Kurzwaffen, die aufgrund eines sportlichen Bedürfnisses erworben wurden, werden nicht auf die zwei jagdlichen Kurzwaffen "angerechnet". Das Waffengesetz regelt die Bedürfnisse von Jägern und Sportschützen getrennt. Maßgeblich ist jeweils der Zweck, für den der Umgang mit der konkreten Waffe beantragt wird. Ein bedürfnisübergreifendes "additives Gesamtbedürfnis" kennt das Gesetz nach Auffassung des Senats nicht. Zwar kann ein Jäger eine geeignete Sportkurzwaffe im Rahmen der befugten Jagdausübung grundsätzlich führen und verwenden. Aus diesem rechtlichen Dürfen folgt aber keine Verpflichtung, die Sportwaffe tatsächlich jagdlich einzusetzen. Ebenso wenig erhält die Waffenbehörde dadurch die Befugnis, den Jäger auf seine Sportwaffen zu verweisen.

Bedeutung für jagdliche Langwaffen: "In unbeschränkter Zahl"

Obwohl der Rechtsstreit eine Kurzwaffe betraf, äußert sich der BayVGH ausdrücklich auch zu Langwaffen: § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG sehe für Jahresjagdscheininhaber eine weitergehende Privilegierung hinsichtlich jagdlich zulässiger Langwaffen "in unbeschränkter Zahl" und hinsichtlich zweier Kurzwaffen vor. Voraussetzung bleibt, dass es sich um Jagdwaffen handelt, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. Auch bei Langwaffen ist es daher ungenau, von einem Erwerb „ohne Bedürfnis“ zu sprechen. Das Bedürfnis wird vielmehr aufgrund des gültigen Jahresjagdscheins unwiderlegbar vermutet. Eine Behörde kann nicht ab einer selbst bestimmten Stückzahl wieder in eine ergebnisoffene Bedürfnisprüfung eintreten, ohne die gesetzliche Fiktion einzuschränken. Damit stellt der BayVGH eine Rechtsprechungslinie infrage, die bei hohen Langwaffenbeständen eine erneute Prüfung zuließ, etwa:

Waffenrecht: In einem Urteil zieht der BayVGH für Bedürfnisprüfung bei Jägern klare Grenzen
Der BayVGH äußerte sich in der Begründung des Urteils nicht nur zu den streitgegenständlichen Kurzwaffen sondern befasste sich auch mit Langwaffen. Im Bild das Gerichtsgebäude in München.
  • Das OVG Lüneburg hatte 2010 einen Fall mit 62 Langwaffen zu beurteilen. Es hielt bei einem außergewöhnlich umfangreichen Bestand weitere Nachweise für möglich und verwies auf Einschätzungen, wonach selbst bei ausgeprägter Jagdausübung einschließlich jagdlichen Wettkampfschießens regelmäßig höchstens zehn bis 15 Langwaffen benötigt würden. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 11 ME 344/10).
  • Das VG Gießen verfolgte 2021 ebenfalls einen mengenbezogenen Ansatz. Im konkreten Fall verfügte der Jäger bereits über 30 Langwaffen und wollte zwei weitere erwerben. Das Gericht sah einen hohen Bestand als möglichen Hinweis auf ein nicht mehr vom jagdlichen Bedürfnis gedecktes Waffenhorten an (VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021, Az. 9 K 2448/20.GI).
  • Zuletzt entschied das VG Bayreuth 2025, bei Zweifeln am jagdlichen Erwerbszweck könne trotz Jahresjagdscheins ein Bedürfnisnachweis verlangt werden. Der dortige Kläger besaß 41 vollständige Langwaffen für die Jagdausübung und insgesamt 111 Waffen beziehungsweise wesentliche Waffenteile. Das Gericht griff ausdrücklich auf die vom OVG Lüneburg genannte Größenordnung von zehn bis 15 Langwaffen zurück (VG Bayreuth, Urteil vom 2. Dezember 2025, Az. B 1 K 24.296).

Die Gerichte entwickelten damit zwar keine einheitliche feste Obergrenze. Sie öffneten aber ab einem bestimmten Bestand die Tür für eine individuelle Prüfung, ob eine weitere Langwaffe tatsächlich benötigt werde. Genau dieser Ansatz ist mit der Begründung des BayVGH schwer vereinbar. Ist das positive Ergebnis der Bedürfnisprüfung durch § 13 Abs. 2 WaffG gesetzlich fingiert, kann die Prüfung nicht ab der zehnten, fünfzehnten oder vierzigsten Langwaffe wieder ergebnisoffen werden, ohne eine im Gesetz nicht vorgesehene Mengenschwelle einzuführen.

Zur Einordnung: Der BayVGH hatte jedoch keinen Langwaffenfall zu entscheiden. Die Ausführungen stehen in den Entscheidungsgründen, nicht im Urteilstenor. Sie schränken die genannten Urteile daher nicht ein oder heben sie gar förmlich auf, entziehen ihrer Begründung aber einen wesentlichen dogmatischen Ansatzpunkt.

"So wenig Waffen wie möglich ins Volk" ist kein Gesetz

Besonders bemerkenswert ist der Umgang des Senats mit der bekannten Wendung, es sollten möglichst wenige beziehungsweise "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" kommen. Diese Formel wurde über Jahrzehnte von der Rechtsprechung und den Behörden verwendet und teilweise wie ein übergeordneter Grundsatz des deutschen Waffenrechts behandelt. Der BayVGH stuft sie nun als bloße "griffige Verschlagwortung" des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips ein.

Damit erklärt das Gericht das Ziel einer Begrenzung des privaten Waffenbesitzes nicht für bedeutungslos. Waffen sollen weiterhin nicht über das notwendige und vertretbare Maß hinaus in Privatbesitz gelangen. Was dieses Maß ist, bestimmt jedoch der Gesetzgeber durch die konkreten Erwerbstatbestände. Für Jahresjagdscheininhaber hat der Gesetzgeber diese Entscheidung in § 13 Abs. 2 WaffG selbst getroffen. Ein allgemeiner sicherheitspolitischer Leitsatz darf nicht dazu verwendet werden, die gesetzliche Regelung nachträglich einzuschränken.

Der BayVGH sägt damit nicht am Bedürfnisprinzip generell. Er weist ihm vielmehr seinen gesetzlichen Platz zu: Wo eine individuelle Prüfung vorgesehen ist, entfaltet das Bedürfnisprinzip seine begrenzende Wirkung. Wo das Gesetz das positive Prüfungsergebnis verbindlich vorgibt, kann der allgemeine Grundsatz die Prüfung nicht durch die Hintertür wieder eröffnen.

Prüfung eines Bedürfnisses bei Jägern für 2 Kurzwaffen oder Langwaffen: Vorwurf einer Auslegung gegen das Gesetz

Diese Grenze formuliert der Senat ungewöhnlich deutlich:

"Die Auslegung findet ihre Grenzen im Wortsinn des Gesetzes und kann nicht contra legem erfolgen."

Der Begriff contra legem bezeichnet eine Auslegung gegen das Gesetz. Der Senat sagt damit nicht nur, dass eine andere Auffassung weniger überzeugend oder zu restriktiv sei. Er sieht die Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung überschritten. Das ist eine scharfe methodische Rüge: Wer trotz § 13 Abs. 2 WaffG eine zusätzliche Bedürfnisprüfung verlangt, legt die Vorschrift also nicht mehr aus, sondern setzt an die Stelle der gesetzlichen Regelung ein eigenes Begrenzungsmodell. Auch eine einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck, eine sogenannte teleologische Reduktion, lehnt der Senat ab. Es gebe weder eine planwidrige Gesetzeslücke noch Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Reichweite der Vorschrift versehentlich zu weit formuliert habe.

Fazit: Bedürfnisprüfung bei Jägern häufig unrechtmäßig

Das Urteil betrifft unmittelbar die Anrechnung sportlich erworbener Kurzwaffen auf den Grundbestand von zwei jagdlichen Kurzwaffen. Seine grundsätzliche Bedeutung reicht deutlich darüber hinaus:

§ 13 WaffG ist die besondere Bedürfnisregelung für Jäger. § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG beseitigt das Bedürfnis nicht, fingiert aber seinen positiven Nachweis für jagdlich zulässige Langwaffen und die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen. Deshalb darf die Waffenbehörde das gesetzlich vorgegebene Ergebnis weder durch die Anrechnung von Sportwaffen noch durch richterlich oder behördlich entwickelte Langwaffengrenzen korrigieren. Auch der Satz "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" ist keine eigenständige Rechtsgrundlage, mit der die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers überspielt werden kann.

Inwiefern das Urteil eine direkte Auswirkung auf das behördliche Handeln hat, bleibt abzuwarten. all4shooters.com wird für Sie wie gewohnt am Ball bleiben und über die Folgen berichten.


Das Urteil des Bayerischen VGH vom 26.02.2026 - 24 B 25.1740, ist im Volltext bei openJur abrufbar.

Dieser Artikel setzt sich journalistisch mit aktueller Rechtsprechung auseinander. Er stellt keine Rechtsberatung dar.