Während es längere Zeit relativ ruhig im Waffenrecht war, kommt im Sommer 2026 scheinbar wieder Bewegung in die Materie. Ironischerweise pünktlich zur Sommerpause des Bundestages. Während die angekündigte Evaluierung des Waffengesetzes seit unserem letzten Update keine neuen öffentlich sichtbaren Ergebnisse hervorgebracht hat, rückt dennoch die für den Sommer angekündigte zweite Beteiligungsrunde näher. Parallel dazu sorgen politische Forderungen und aktuelle, für Waffenbesitzer relevante Gerichtsentscheidungen für neue Diskussionen – unter anderem zur möglichen Regulierung von Armbrüsten, zu den Voraussetzungen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit und zum Umgang großer Onlineplattformen mit Inhalten aus dem Waffenbereich.
Evaluierung des Waffenrechts: 2. Beteiligungsrunde steht noch aus
Bei der angekündigten Evaluierung des Waffenrechts sind seit dem Frühjahr im Wesentlichen keine neuen, öffentlich erkennbaren Verfahrensschritte hinzugekommen. Zum Redaktionsstand Mitte Juli 2026 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) weder den Beginn der zweiten Beteiligungsrunde bekannt gegeben noch einen konkreten Fragenkatalog oder einen verbindlichen Zeitplan veröffentlicht. Das BMI hält aber wohl an seiner Ankündigung fest, die nächste Beteiligungsrunde im Sommer 2026 durchzuführen. Da dieser Zeitraum inzwischen begonnen hat, ist in den kommenden Wochen mit weiteren Informationen zu rechnen – wann genau das Verfahren fortgesetzt wird, bleibt jedoch offen.
Zuletzt hatte es laut Berichten des Verbandes Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) Anfang Juni ein Gespräch zwischen Verbandsvertretern und dem Bundesinnenministerium gegeben. Wie der Verband anschließend berichtete, sollte die Evaluierung zeitnah in die nächste Phase gehen. Der VDB rechnete damals spätestens für Anfang Juli mit einer weiterführenden Befragung. Eine entsprechende öffentliche Bekanntgabe des Ministeriums lag Mitte Juli allerdings noch nicht vor.
Die angekündigte Überarbeitung des Waffengesetzes – was bisher geschah

Grundlage des aktuellen Evaluierungsverfahrens ist die Vereinbarung von CDU, CSU und SPD, das Waffenrecht unter Beteiligung der Betroffenen und fachlicher Experten umfassend zu überprüfen und bis 2026 weiterzuentwickeln. Ziel sind unter anderem praxisnähere und verständlichere Regelungen, effizientere und stärker digitalisierte Verwaltungsverfahren sowie eine deutlichere Ausrichtung auf die Bekämpfung des illegalen Waffenbesitzes.
Das Bundesinnenministerium startete die Evaluierung im September 2025. In einer ersten Beteiligungsrunde wurden Verbände, Behörden und weitere Organisationen aufgefordert, die aus ihrer Sicht wichtigsten Problemfelder zu benennen. Rund 70 Teilnehmer aus Schießsport, Jagd, Waffenhandel, Behörden und weiteren betroffenen Bereichen reichten Stellungnahmen ein. Wiederkehrende Themen waren insbesondere ein verständlicheres und systematischeres Waffenrecht, ein bundesweit einheitlicherer Vollzug, der Abbau von Doppelprüfungen, die Digitalisierung der Waffenbehörden und des Nationalen Waffenregisters sowie Fragen zu Bedürfnis, Zuverlässigkeit, Aufbewahrung, Erwerbskontingenten und Nachweispflichten. Auch Messerregelungen, Waffenverbotszonen, individuelle Waffenverbote und die statistische Unterscheidung zwischen legal und illegal besessenen Tatwaffen spielten eine Rolle. Über alle Details und Stellungsnahmen hatten wir damals sehr ausführlich berichtet (siehe Link ganz oben).
Wegen der Menge und Detailtiefe der Eingaben konnte die ursprünglich bis Ende 2025 vorgesehene Auswertung nicht abgeschlossen werden. Das BMI erklärte im Februar 2026, die Stellungnahmen weiter auszuwerten und daraus die konkreten Fragen für die zweite Beteiligungsrunde zu entwickeln. Erst nach diesem weiteren Austausch soll der politische und gesetzgeberische Prozess zur Weiterentwicklung des Waffenrechts beginnen. Abschließende Ergebnisse oder konkrete Festlegungen für eine Reform liegen daher bislang nicht vor. Zudem wird es spannend, ob sich aus den Fragestellungen der zweiten Beteiligungsrunde bereits Tendenzen des Ministeriums ableiten lassen werden.
Während die Evaluierung damit weiterhin auf ihren nächsten formellen Schritt wartet, sorgen einzelne politische Forderungen und aktuelle Gerichtsentscheidungen bereits jetzt für Bewegung in der (waffenrechtlichen) Debatte:
Aktuelle Entwicklungen: Verbot von Armbrüsten, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Facebook-Posts und gesperrte YouTube-Videos
Neben der laufenden Evaluierung des Waffengesetzes sorgen derzeit auch politische Forderungen und mehrere Gerichtsentscheidungen für Bewegung in für Legalwaffenbesitzer relevanten Themenfeldern. Im Mittelpunkt stehen unter anderem eine mögliche Erlaubnispflicht für Armbrüste, die Grenzen waffenrechtlicher Maßnahmen aufgrund politischer Äußerungen in den sozialen Medien sowie die Sperrung waffenbezogener Inhalte auf YouTube.
Hessen: Forderung nach einer Erlaubnispflicht für Armbrüste
In der politischen Debatte wird wieder einmal über eine strengere Regulierung von Armbrüsten diskutiert. Wie die BILD Ende Juni 2026 berichtete, spricht sich Hessens Innenminister Roman Poseck dafür aus, den bislang erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Armbrüsten einzuschränken. Die Forderung begründet der Christdemokrat insbesondere damit, dass Extremisten oder sogenannte Reichsbürger Zugang zu solchen Waffen hätten. Ein solches Vorhaben könnte Hessen als Initiative in den Bundesrat einbringen.

Kritisch hat sich zu diesem Vorhaben bereits der VDB geäußert. Er unterstützt nach eigener Darstellung grundsätzlich das Ziel, waffenrechtlich unzuverlässige und gefährliche Personen vom Zugang zu Waffen auszuschließen. Eine pauschale Erlaubnispflicht für Armbrüste hält der Verband jedoch nicht für ein geeignetes Mittel. Armbrüste würden bereits vom Waffengesetz erfasst und dürfen grundsätzlich nur von Volljährigen erworben und besessen werden. Die bisherige Erlaubnisfreiheit stelle daher keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke dar, sondern sei Teil der geltenden waffenrechtlichen Systematik. Nach Einschätzung des VDB würde eine umfassende Erlaubnispflicht vor allem zu erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. Der Verband verweist auf mehrere Millionen Armbrüste, die sich bereits im Besitz der Bevölkerung befinden sollen. Eine nachträgliche Regulierung würde unter anderem Prüfungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, mögliche Bedürfnisnachweise sowie zusätzliche Erlaubnis- und Registrierungsvorgänge erforderlich machen. Auch der Handel wäre von einer solchen Neuregelung betroffen. Armbrüste werden nicht ausschließlich von klassischen Waffenfachhändlern, sondern vielfach auch von Sport-, Freizeit- und Outdoorhändlern angeboten. Diese müssten bei einer Erlaubnispflicht gegebenenfalls zusätzliche waffenrechtliche Vorgaben erfüllen. Statt einer allgemeinen Verschärfung fordert der VDB, bestehende Instrumente gezielter einzusetzen. Dazu zählen insbesondere individuelle Waffenverbote nach § 41 WaffG. Entscheidend sei dabei, dass Händler rechtssicher überprüfen können, ob gegen einen Käufer ein entsprechendes Verbot besteht. Aus Sicht des Verbandes könnten die Behörden ihre begrenzten Kapazitäten dadurch stärker auf Personen konzentrieren, von denen tatsächlich eine konkrete Gefahr ausgeht.
Verwaltungsgericht konkretisiert Anforderungen an die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in Folge von Äußerungen in den sozialen Medien
Mit den Voraussetzungen waffenrechtlicher Maßnahmen aufgrund politischer Äußerungen beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Stuttgart. Wie der VDB berichtet, hob das Gericht mit Urteil vom 26. Mai 2026 den Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses auf.
Betroffen war ein Sportschütze, der auf Facebook politische Beiträge veröffentlicht oder geteilt hatte. Darin waren Politiker und staatliche Maßnahmen teilweise mit der Zeit des Nationalsozialismus verglichen worden. Die zuständige Waffenbehörde stützte sich bei ihrem Vorgehen auf Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz. Sie ging davon aus, dass der Mann Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt habe und deshalb nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze. Neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hatte die Behörde die Abgabe der Waffen angeordnet und ein individuelles Waffenverbot ausgesprochen. Das Verwaltungsgericht sah die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür im konkreten Fall jedoch nicht als erfüllt an.
Nach Auffassung des Gerichts genügt nicht jede scharfe, überzogene oder geschmacklose politische Äußerung, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Erforderlich sei vielmehr eine aktive und individuelle Betätigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Dabei müsse eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber grundlegenden Prinzipien der Verfassung erkennbar werden. Hinweise darauf, dass der Kläger andere Personen mobilisieren, zu verfassungsfeindlichen Handlungen aufrufen oder Waffengewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung einsetzen wollte, konnte das Gericht nicht feststellen. Die veröffentlichten Beiträge allein reichten daher nach seiner Bewertung nicht aus, um die weitreichenden waffenrechtlichen Maßnahmen zu rechtfertigen. Bedeutung hat das Urteil auch für den Umgang der Waffenbehörden mit Erkenntnissen und Bewertungen des Verfassungsschutzes. Nach der Entscheidung dürfen diese nicht ohne eigene Prüfung übernommen werden. Die Waffenbehörde muss vielmehr selbst feststellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf oder ein Waffenverbot im konkreten Einzelfall erfüllt sind. Dabei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu berücksichtigen. Das Urteil konkretisiert damit die Anforderungen, die Behörden bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf Grundlage politischer Äußerungen beachten müssen. Zugleich bleibt es bei dem Grundsatz, dass nachweisbare verfassungsfeindliche Aktivitäten weiterhin waffenrechtliche Konsequenzen haben können. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 5 K 3149/24 war nach dem damaligen Berichtsstand noch nicht rechtskräftig.
Gericht verlangt konkrete Begründung für YouTube-Sperrung von Videos mit Waffenkontext

Wir von all4shooters.com kennen es und Leser, die gerne Videos von der Jagd oder dem Sportschießen veröffentlichen, kennen es vermutlich auch: Lädt man ein solches Video einer völlig legalen Aktivität in den sozialen Medien oder bei YouTube hoch, wird schnell die Reichweite eingeschränkt oder das Video komplett entfernt beziehungsweise gesperrt. Wie der VDB unter Bezugnahme auf die am Verfahren beteiligte Kanzlei berichtet, hatte sich ein Gericht nun mit einem solchen Fall zu beschäftigen: YouTube hatte ein Video eines gewerblichen Kanalbetreibers aus dem Bereich Jagd-, Outdoor- und Schießsportzubehör gesperrt. Inhaltlich soll sich der Beitrag mit Änderungen des Waffenrechts und der behördlichen Verwaltungspraxis beschäftigt haben. YouTube hatte die Sperrung offenbar lediglich allgemein mit einem Verstoß gegen die Community- und Schusswaffenrichtlinien begründet. Eine konkrete Aussage, Szene oder Handlung, die gegen die Plattformregeln verstoßen haben soll, wurde dem Kanalbetreiber demnach nicht benannt.
Das Landgericht Düsseldorf untersagte Google Ireland mit Beschluss vom 1. Juli 2026 im Wege einer einstweiligen Verfügung, das Video weiterhin gesperrt oder nicht öffentlich abrufbar zu halten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht insbesondere die herausgehobene Marktstellung von YouTube. Für einen gewerblichen Betreiber sei die Plattform nicht nur ein Medium zur freien Meinungsäußerung, sondern zugleich ein wichtiger Werbe-, Vertriebs- und Kommunikationskanal. Über YouTube könnten Unternehmen ihre Produkte vorstellen, Kunden erreichen und auf ihre Angebote aufmerksam machen. Bereits die Sperrung eines einzelnen Videos könne deshalb erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Hinzu kommt, dass Plattformverstöße häufig mit Verwarnungen oder weiteren Sanktionen verbunden sind. Wiederholte Beanstandungen können im schlimmsten Fall die Reichweite oder sogar den Bestand eines gesamten Kanals gefährden. Aus diesem Grund müssen gewerbliche Nutzer nach Auffassung des Gerichts nachvollziehen können, welcher konkrete Inhalt beanstandet wird.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass YouTube Inhalte aus dem Waffenbereich grundsätzlich nicht mehr sperren oder eigene Richtlinien nicht durchsetzen dürfte. Die Plattform muss einen behaupteten Regelverstoß jedoch so genau bezeichnen, dass der betroffene Nutzer die Entscheidung nachvollziehen und sich wirksam dagegen verteidigen kann. Ein pauschaler Hinweis auf allgemeine Community- oder Schusswaffenrichtlinien genügt nach der Düsseldorfer Entscheidung nicht. Für Waffenfachhändler und andere Unternehmen der Branche ist der Beschluss vor allem deshalb relevant, weil er die wirtschaftliche Bedeutung großer Onlineplattformen ausdrücklich berücksichtigt. Entscheidungen über die Sichtbarkeit gewerblicher Inhalte unterliegen damit nicht ausschließlich den internen Regeln der Plattform, sondern können auch kartellrechtlich überprüft werden. Der unter dem Aktenzeichen 36 O 80/26 [Kart] ergangene Beschluss stellt allerdings keine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren dar. Da das Landgericht im einstweiligen Rechtsschutz entschied, handelt es sich zunächst um eine vorläufige Regelung für den konkreten Einzelfall.
Kurz vor Redaktionsschluss zu diesem Beitrag erreichte uns noch ein Urteil, in dem sich ein Gericht mit der Bedürfnisprüfung bei Jägern auseinandersetzen musste. Dazu erfahren Sie hier bei all4shooters.com zeitnah mehr.










