Halbautomaten für die Jagd weiter erlaubt

Der Deutsche Bundestag hat entschieden: der umstrittene §19 Bundesjagdgesetz soll geändert werden. In einer Sitzung am 8. Juli 2016 hat der Bundestag einer Empfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft zugestimmt. Die Thematik war, dass eine Verwendung von Selbstladebüchsen mit wechselbarem Magazin weiterhin bei der Jagd möglich ist. 

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) soll wie folgt geändert werden:

§ 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c:

"... mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;" 

Weiter im Beschluss heißt es, dass es völlig unerheblich ist, ob die Magazine entnehmbar sind oder nicht. Es ist auch nicht weiter interessant, welche theoretische Kapazität die Magazine haben. Fakt ist: mit der Regelung wird klargestellt, dass sich die Begrenzung auf drei Schuss nur auf die konkrete Verwendung und nicht auf die Waffe selbst bezieht.

Damit soll deutschlandweit schnell wieder die aufgekommene Unsicherheit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abflachen. Wir haben darüber berichtet.

Der DJV (Deutsche Jagdverband) begrüßt die Klarstellung im Gesetz. Gleichzeitig fordert der Verband von der Regierung schon für die Erntesaison 2016 eine klare Stellungnahme

Denn zur endgültigen Änderung des Bundesjagdgesetzes wird noch die Zustimmung des Bundesrats benötigt. Und dieser wird erst am 23. September 2016 über die Rechtsänderung abstimmen. Somit würde bis dahin ein rechtlicher Schwebezustand über die Halbautomaten bei der Jagd liegen. Das könnte damit verhindert werden.

Schießsport mit jagdlichen Halbautomaten - Handlungsempfehlung

Der DJV klärt in einem Hinweis außerdem darüber auf, wie mit einem auf den Jagdschein erworbenen Halbautomaten auf dem Schießstand umzugehen ist. Ein Jäger sollte zunächst bei einer Behörde erst einmal gar nichts selbstständig unternehmen. Wenn er eine Selbstladebüchse mit Wechselmagazin besitzt und gleichzeitig Sportschütze ist, ist ein Besuch auf dem Schießstand ebenfalls erlaubt. Er besitzt die Waffe ja weiter rechtmäßig, solange sie in seiner WBK eingetragen ist. Denn solange die Erwerbs- und Besitzberechtigung nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, ist das entsprechende Bedürfnis anerkannt. Für Neueintragungen wird sich das nach der Präzisierung des Gesetzes wie oben beschrieben ebenfalls positiv auswirken, weil die aktuell aufgekommen Unklarheiten damit beseitigt sind.

Neues Jagdgesetz bezüglich Halbautomaten - Zusammenfassung 

Endlich gibt es gute Nachrichten zum Thema Selbstladebüchsen mit Wechselmagazin. Die Halbautomaten sollen mit einer Novellierung des Bundesjagdgesetzes weiterhin für die Jagd erlaubt bleiben. Der Deutsche Bundestag hat das bereits beschlossen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Das sollte aber eine reine Formsache sein. Wir werden weiter berichten.


Hier finden Sie die Beschlussempfehlung und den Bericht der Bundesregierung zur Gesetzesänderung.

Zuvor hat der Bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer die Reform des Bundesjagdgesetzes in letzter Sekunde gekippt.