Rechtliche Situation: Schalldämpfer generell und bei der Jagd

Entgegen der häufig geäußerten Meinung sind Schalldämpfer in Deutschland nämlich keineswegs verboten. Das Waffengesetz (vgl. WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.3  (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html ) stellt Schalldämpfer den Waffen gleich, für die sie bestimmt sind. Daraus folgt, dass Schalldämpfer für nicht erlaubnispflichtige Waffen ebenfalls keiner waffenrechtlichen Erlaubnis bedürfen (Bild  1). Wer sein F-gestempeltes Luftgewehr also mit einem Schalldämpfer ausrüsten will und mindestens 18 Jahre alt ist, kann ein ebenfalls F-gestempeltes Schalldämpfermodel frei kaufen. Schalldämpfer für verbotene Waffen (z. B. Vollautomaten) sind dementsprechend ebenfalls verboten. 

Rechtliche Situation bei Schalldämpfern
Ein Schalldämpfer soll „Verbotene Waffe“ sein? Ja, das ist möglich! Das Waffengesetz stellt Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind – der Umkehrschluss: der Dämpfer für eine Verbotene Schusswaffe ist ebenfalls Verbotene Waffe! Der Schalldämpfer im Bild mit der Zweckwidmung für die vollautomatische Kriegswaffe HK MP7 wäre nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamt zu erwerben.
Rechtliche Situation bei Schalldämpfern
Erwerb als Jäger: Wie die zugehörigen Repetierbüchsen werden Schalldämpfer auf einer Grünen WBK eingetragen. Im Gegensatz zur Waffe, die in Verbindung mit einem Jagdschein erworben werden kann, ist beim Schalldämpfer regelmäßig ein Voreintrag und damit eine zusätzliche Bedürfnisprüfung erforderlich.
Rechtliche Situation bei Schalldämpfern
Bei Sportschützen stimmen Behörden nur in den seltensten Fällen einem Erwerb zu – tun sie es doch, wird auch hier für den Schalldämpfer ein Voreintrag in die grüne WBK erstellt.

Anders sieht die Lage aus, wenn eine erlaubnispflichtige Waffe mit einem Schalldämpfer versehen werden soll. Wer beispielsweise seine Büchse in Kaliber .308 Winchester mit einem Schalldämpfer ausstatten will, braucht dafür ebenfalls eine Erlaubnis.

Die Voraussetzungen dafür sind demnach wie bei der Waffe selbst Sachkunde, Zuverlässigkeit und ein Bedürfnis.

Während Sachkunde und Zuverlässigkeit bei einem Waffenbesitzer regelmäßig gegeben sein dürfte, werden an den Nachweis eines Bedürfnisses (in der täglichen Verwaltungspraxis) sehr hohe Ansprüche gestellt. Es reicht nicht aus, dass der Antragsteller z.B. nachweist, dass ein Dämpfer jagdlich nützlich ist. Vielmehr ist glaubhaft zu machen, dass dieser für die Jagdausübung notwendig ist, ohne ihn also unzumutbar wäre.

Der Grund für dieses restriktive Vorgehen ist, dass der Gesetzgeber eine von den Schalldämpfern ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und eine Begünstigung der Jagdwilderei unterstellt.

Das Bundesinnenministerium hat daher in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz(WaffVwV) zu §8 8.1.6 (http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/) die zuständigen Waffenbehörden angewiesen, Bedürfnisse auf Schalldämpfer besonders restriktiv zu prüfen und nur in „Ausnahmefällen“ zu akzeptieren. Da auch mit Gehörschützern der auf das Ohr einwirkende Lärm reduziert werden kann, wird die Vermeidung von Lärmschäden zumeist nicht als ausreichendes Bedürfnis anerkannt. Lediglich bei vorgeschädigten und damit besonders schutzbedürftigen Ohren wird häufiger eine Genehmigung erteilt. Eine weitere häufige Ausnahme stellt die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben für Angestellte und Beamte dar. Da der Schussknall die zulässigen Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/index.html) überschreitet, muss der Lärm an der Quelle reduziert werden. In Bundesländern, in denen die Jagd mit Schalldämpfer erlaubt ist, müssen Berufsjäger und Förster ihre Waffen daher nach Meinung vieler Experten mit ihnen ausstatten.

Da das Bundesjagdgesetz kein sachliches Verbot für die Jagdausübung mit Schalldämpfern enthält, ist diese in Deutschland aber grundsätzlich erlaubt.

Die Landesjagdgesetze von Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen enthalten gegenwärtig jedoch ein entsprechendes Verbot. In allen anderen Bundesländern ist die Verwendung eines Schalldämpfers bei der Jagdausübung zulässig.

 

Während die in den Landesjagdgesetzen enthaltenen Verbote vor allem den tradierten Vorbehalten der Jägerschaft und ihren Interessensverbänden gegenüber dem vermeintlichen Wildererwerkzeug geschuldet sind, entspringt die behördliche Angst vor dem Dämpfer vor allem theoretischen Überlegungen.


Es existiert kein belastbarer Hinweis darauf, dass eine liberale Genehmigungspraxis bei Schalldämpfern relevante Probleme für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verursacht. Dies zeigen uns auch die Erfahrungen anderer Länder: In Finnland, Frankreich oder Norwegen fallen Dämpfer nicht unter das Waffengesetz bzw. werden nicht registriert. In Schweden und Großbritannien werden Genehmigungen für Jäger problemlos erteilt.

Die pragmatische Herangehensweise, Schalldämpfer nicht erst dann zu genehmigen, wenn das Gehör bereits schwer geschädigt ist (und das häufig auch noch erst nach Verwaltungsrechtsstreit) führt in diesen Ländern für eine weite Verbreitung von Schalldämpfern. Sie gehören hier häufig zum ganz normalen Bild bei der Jagd auf Wild. Und zwar ohne, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung zusammenbricht. 

Welche Auswirkungen ungedämpfter Schusslärm auf Ihr Ohr hat, lesen Sie bei all4shooters.com.


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Hier finden Sie einen Bericht des BKA zum Thema Schalldämpfer.