Änderungen für Mitnahme von Waffen bei Reisen

Das Wichtigste zuerst: Wer in ein sogenanntes Drittland fährt (EU-Länder, Schweiz, Norwegen und Island sind nicht betroffen), muss seine Jagd- und Sportwaffen ab sofort vorab verzollen lassen! Alle Repetierer und Großkaliber-Kurzwaffen muss man vor der Reise beim Zoll anmelden. Das gilt auch für alle Teile und Munition.

Flinten mit glattem Lauf, Schrotflinten (unter 3 Schuss) sowie Kleinkaliber-Waffen haben ein vereinfachtes Verfahren, bei dem eine mündliche Anmeldung genügt.

 

In den letzten Wochen standen wir in engem Kontakt zum Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wegen der europarechtlich veranlassten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung. Maßgeblich ging es hier um den ehemaligen § 19 Abs. 1 Nr. 16 AWV (Mitnahme von Waffen in Drittstaaten durch Sport- und Jagdreisende bis zu drei Monate) und dessen Überführung in die Allgemeine Genehmigung (AGG) 25.

 

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (für die Ausfuhr von Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen) vom 12.08.2013 l. Vorbemerkung

 

Nachdem das BAFA die AGG 25 noch einmal neu gefasst und auf unseren Einwand die o. a. Sport- und Jagdreisenden (Pkt. 4.12) auch aus den Nebenbestimmungen und hier dem notwendigen Anmeldeverfahren ELAN K2 herausgenommen hat, stellte sich das weitere Problem, dass nunmehr mitgenommene Waffen einer Ausfuhranmeldung beim Zoll unterliegen.

 

Hierzu hat das Informations- und Wissensmanagement "Zoll" die folgende Mitteilung zum Verfahren herausgegeben, die wir Ihnen gerne zur weiteren Information bezüglich Sport- und Jagdreisen mit Waffen und Munition übermitteln:

1.     Außenwirtschaftsrecht
Zunächst muss geprüft werden, ob die Ausfuhr der Waffe genehmigungspflichtig ist.
Die genehmigungspflichtigen Waffen sind im Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst.
Darunter fallen z.B. alle Büchsen sowie Repetierer, die vor dem Nachladen mehr als 3 Schuss abgeben können.
Für eine in Deutschland ansässige Privatperson, die die Waffe zum eigenen Gebrauch aus- und innerhalb von drei Monaten wieder einführt, ist diese Genehmigung allgemein erteilt (Allgemeine Genehmigung Nr. 25).

2.      Zollrecht
Bei genehmigungspflichtigen Ausfuhren, auch wenn die Genehmigung allgemein erteilt wurde, muss eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen (z.B. IAAplus).
Privatpersonen ohne entsprechenden Zugang zum EDV-System können die Ausfuhranmeldung ausnahmsweise auch in schriftlicher Form abgeben. Dazu nutzen Sie bitte das Formular 033025.
Auf das Vorhandensein einer EORI-Nummer wird verzichtet.
Formulare finden Sie hier:
http://www.zoll.de/DE/Service/Formulare-Merkblaetter/formulare-merkblaetter_node.html

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich zweistufig. Zuerst erfolgt eine Vorabfertigung bei der Ausfuhrzollstelle.  Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Die Waren sind dazu der Ausfuhrzollstelle vorzuführen (Gestellung).
Ihre zuständige Ausfuhrzollstelle finden Sie unter www.zoll.de > linke Seite > Service > Zolldienststellen > rechte Seite > Postleitzahlen der Ausfuhrzollstellen,
Link: http://www.zoll.de/DE/Service/Auskuenfte/Zolldienststellen/dienststellenverzeichnis_node.html


        Anhand der Postleitzahl Ihres Wohn- bzw. Geschäftsortes (z.B. 01454 Radeberg) finden Sie Ihr zuständiges Zollamt und dessen Dienststellennummer (zum Beispiel: Zollamt Dresden, Dienststellennummer DE005580).
Die zweite Abfertigung im Ausfuhrverfahren erfolgt an der letzten Zollstelle auf dem Gebiet der EU (Grenzzollstelle = Ausgangszollstelle=Flughafen).
Nachweis der Rückwareneigenschaft ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329-nur im Vordruckhandel erhältlich) oder die vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330) zu verwenden. Das entsprechende Formular wird vor der Ausfuhr der Ware bei  der Zollstelle ausgestellt.
Die Eintragung in der WBK sind als zollrechtlicher Nachweis nicht ausreichend.
Sollte es sich um eine Waffe handeln, die nicht genehmigungspflichtig ist (z.B. Flinte) kann die Ausfuhr mündlich bei der Ausgangszollstelle erfolgen.
Als Nachweis der Rückwareneigenschaft ist auch hier das INF 3 bzw. 0330 vorzulegen.


        Die o.g. Regelungen (Genehmigungspflicht) gelten nicht für die Ausfuhr in die Schweiz,
        nach Norwegen oder Island.

       


 Weiterführende Informationen zu Reisen mit Waffen:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Warenausfuhr/Waren/Waffen-Munition-Ruestungsgueter/waffen_munition_ruestungsgueter_node.html


 

Der all4shooters.com-Tipp von Katja Triebel für Reisen mit Waffen in Drittländer:

Lassen Sie Ihre Koffer, Taschen, Pakete beim Zoll verplomben, dann geht die Abfertigung beim Zollamt des Grenzübergangs oder am Flughafen deutlich schneller!