Silvester und Feuerwerk: Das gilt es zum Jahreswechsel 2021/2022 rechtlich zu beachten

Während bereits in letztem Jahr Silvester nur unter Kontakteinschränkungen und ohne Feuerwerk gefeiert werden konnte, scheint sich für den Jahreswechsel 2021 – zumindest in Bezug auf den zweiten Punkt – nichts zu ändern. Denn auch für dieses Jahr hat die Bundesregierung per Verordnung den Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 verboten. Dennoch gibt es einige Alternativen, sofern man es auch weniger Spektakulär mag.

Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 in 2021 verboten

2021 verbotenes Feuerwerk.
Auch 2021 ist der Verkauf von Feuerwerk der Kategorie 2 (etwa von Böllern) verboten.

Das aktuell gültige Verbot des Verkaufs bezieht sich auf Feuerwerk der Kategorie 2. Unter normalen Umständen darf dieses nur an volljährige Personen in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember abgegeben werden. Bereits im letzten Jahr wurde hier der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) eine Ausnahme hinzugefügt, die den Verkauf explizit im Jahr 2020 verbietet. Mit der nun von der Bundesregierung am 15. Dezember beschlossenen und vom Bundesrat am 17. Dezember 2021 gebilligten Verordnung wird das "2020" schlicht durch ein "2021" ersetzt. 

Damit bezieht sich das "Böllerverbot" auch dieses Jahr nur auf das "Überlassen". Die anderen Arten des Umgangs sind davon nicht erfasst. Das bedeutet, dass Besitzer von Altbeständen dieses nach wie vor (am 31.12. und 01.01.) abbrennen dürfen. Ausnahmen davon sind jedoch erstens die in der 1. SprengV definierten Bereiche, namentlich "in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen" und zudem können Kommunen entsprechende Verbotsbereiche definieren. Das heißt, auch im Falle vom Verwenden von Altbesitz muss sich unbedingt über die lokal geltenden Regeln informiert werden.

Nicht betroffen: Feuerwerk der Kategorie 1 sowie Schreckschusswaffen und pyrotechnische Munition

Umarex Glock 17 Gen 5 Schreckschusspistole in Kaliber 9 mm P.A.K. mit Glock-Koffer, griffruecken und zubehoer, Feuerwerk im Hintergrund
Die Umarex GLOCK 17 First Edition ist ein Beispiel für eine aktuelle Schreckschusspistole. Vor dem Griffstück der Waffe ist der fast allen SSWs beiliegende Abschussbecher zum Verschießen von pyrotechnischer Munition zu sehen.

Da die 1. SprengV ausschließlich von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 spricht, gibt es kein Verkaufsverbot für das restliche Feuerwerk. Selbstredend sind lediglich die Gegenstände frei erwerbbar, für die es auch vor der Änderung der Verordnung nicht bereits eine Genehmigungspflicht gab. Zu kaufen gibt es also beispielsweise so genanntes Kinder- und Tischfeuerwerk, etwa Wunderkerzen, Knallfrösche oder kleine Brummer und Vulkane.

Daneben ist auch die pyrotechnische Munition für Schreckschuss- und Signalwaffen nicht betroffen. Also jenes, das mit Hilfe von den meisten Schreckschusswaffen beiliegenden Abschussbechern verschossen werden kann. Der Grund dafür: Dabei handelt es sich nach dem Gesetz um Munition und nicht um pyrotechnische Gegenstände. Möchte man diese Munition nutzen, muss sie natürlich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen sein. Zudem gilt es, die weiteren Regeln im Umgang mit Schreckschusswaffen zu beachten:

Diese rechtlichen Regelungen gelten im Umgang mit Schreckschusswaffen – auch an Silvester!

Schreckschusswaffen und die dafür zugelassene Munition sind frei ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerb- und besitzbar. Natürlich müssen sie dafür den Regeln des Waffengesetzes entsprechen. Beim Schießen wird es allerdings komplizierter: Im Gegensatz zur Nutzung von Böllern, ist der Einsatz in der Öffentlichkeit verboten! Das heißt, die Waffe darf nur durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum verwendet werden. Zudem gilt natürlich §12 Absatz 4 WaffG uneingeschränkt. Der besagt, dass die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen können dürfen. Der Schütze muss also dafür Sorge tragen, dass ein Verlassen des Grundstücks durch die pyrotechnische Munition nicht möglich ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, steht der Nutzung an Silvester nichts im Wege.

Abschließend noch einige Worte zum kleinen Waffenschein: Häufig ist zu hören, der Besitz eines solchen sei für Silvester sinnvoll. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Schießen mit Schreckschusswaffen außerhalb der genannten Bedingungen ist immer verboten. Der kleine Waffenschein berechtigt lediglich zum (geladenen) Führen der Waffen in der Öffentlichkeit. Deshalb ergibt der Besitz für Silvester höchstens dann Sinn, wenn der Schütze die Waffe ohne die üblichen Transportvorkehrungen zu einem geeigneten Grundstück bringen möchte.

Wenn Sie alle diese Bedingungen beachten, steht der Nutzung von SRS-Waffen an Silvester, zumindest rechtlich, nichts im Wege. Abseits davon, weisen wir an dieser Stelle noch einmal auf die bekannten Sicherheitsregeln im Umgang mit Waffen hin. Auch die Brandgefahr von pyrotechnischer Munition gilt es selbstredend ergänzend zu beachten!

Das Team von all4shooters.com / all4hunters.com wünscht Ihnen einen guten Rutsch und viel Erfolg und Gesundheit in 2022 - egal ob mit oder ohne großes Feuerwerk.