Der Europarat nimmt den Vorschlag der EU-Kommission zu Schusswaffen an

Die Politik der EU zu Schusswaffen war bestenfalls immer zweideutig, und die Ergebnisse der EU-Entscheidungen, -Vorschläge, -Beschlüsse und ähnliches haben oft bei den Millionen von gesetzestreuen Eigentümern und Liebhabern von Schusswaffen, Sportschützen und Jägern in ganz Europa mehr Schaden als Gutes angerichtet.Gleichzeitig hatten sie keinen oder einen geringen Einfluss auf Waffengewalt, Waffenkriminalität und illegalen Waffenhandel.

Eines der kürzlich erlassenen Gesetze der EU zu Schusswaffen, das am 8. März angenommen wurde, scheint diese Art von Vorgaben zu sein. Es legt die Bestimmungen für den Export, Import und die Durchfuhrgenehmigung aller zivilen Schusswaffen in und aus dem europäischen Gebiet fest. Indem es dadurch die Nachverfolgung von Schusswaffen erleichtert, sollte es nach Willen seiner Befürworter „härtere Bedingungen zum wirksamen Kampf gegen den illegalen Waffenhandel“ normieren. Angesichts der Tatsache, dass es sich auf Schusswaffen, ihre Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition für den zivilen Gebrauch bezieht und nicht auf militärische Schusswaffen (die genau die Schusswaffen sind, die weitestgehend für gesetzwidrige Handlungen verwendet werden), wird es wahrscheinlich keinen Einfluss auf gesetzwidrige Handlungen haben. Stattdessen wird es sehr wahrscheinlich zu mehr Verunsicherung bei dem gesetzestreuen Bürger sorgen. Obgleich die Europäische Kommission behauptet, dass „sie unnötigen Verwaltungsaufwand vermeidet“, legt die neue Verordnung vereinfachte Verfahren für den zeitweiligen Export, Import und die Durchfuhr von Schusswaffen für „ nachvollziehbar rechtmäßige Zwecke“ wie zur Freizeitbeschäftigung, Reparatur oder Ausstellung fest.

Durch Anpassung der EU-Gesetzgebung an Artikel 10 des UN Firearms Protocol wird dessen Ratifizierung durch die Europäische Union möglich. Die steht seit 2002 aus, würde aber de facto die EU-Gesetzgebung ins Fahrwasser der international tätigen Waffengegner bringen.

Diese Verordnung basiert auf der Grundlage, dass Schusswaffen und damit verbundene Gegenstände innerhalb von Staaten nicht ohne Kenntnis und Zustimmung der dabei betroffenen Staaten überführt werden sollen. Sie enthält Verfahrensvorschriften für den Export, Import sowie die Durchfuhr von Schusswaffen, ihren Teilen, Komponenten und Munition.
Der Export von Schusswaffen unterliegt einer Exportgenehmigung, die die notwendige Information zur jeweiligen Nachverfolgung enthält, einschließlich des Herkunftslandes, des Exportlandes, des bestimmten Empfängers sowie eine Beschreibung der Anzahl der Schusswaffen und der damit verbundenen Gegenstände. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob das importierende Drittland eine Importgenehmigung ausgestellt hat. Bei Durchfuhr von Schusswaffen und der damit verbundenen Gegenstände durch Drittländer, muss jedes Durchfuhrland schriftlich sein Einverständnis dazu anzeigen. Die Mitgliedsstaaten müssen eine Exportgenehmigung versagen, falls der Antragssteller eine Vorstrafe wegen illegalem Handel oder wegen einer anderen schweren Straftat hat.

Das existierende legislative Rahmenwerk der EU zu Schusswaffen leitet sich größtenteils von dem UN-Protokoll zu Schusswaffen (UNFP) ab, das von der Kommission zugunsten der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2002 verhandelt und unterschrieben wurde. Um die Bestimmungen des Protokolls umzusetzen und die Überführung von Schusswaffen innerhalb der Union anzusprechen, hatte die EU schon die Direktive 2008/51/EC (in Ergänzung der Direktive des Rates 91/477/EEC) angenommen. Die Direktive von 2008 legt Kontrollbestimmungen durch die EU-Mitgliedsstaaten bei der Beschaffung und dem Besitz von Schusswaffen und deren Überführung in einen anderen EU-Staat fest.

Die am 8.März angenommene Verordnung behandelt den Handel und die Überführung in Länder außerhalb der EU, wobei die Bestimmungen des Art. 10 des UNFP zu „Allgemeinen Bedingungen für den Export, Import und Durchfuhrgenehmigung oder Genehmigungen” umgesetzt wurden. Es findet auf Schusswaffen, ihre Teile, wesentlichen Komponenten und Munition zu zivilen Zwecken Anwendung. Militärische Schusswaffen werden dadurch nicht berührt.

Nachdem das Europäische Parlament der Verordnung im letzten Oktober zugestimmt hatte, bereitet die im März erfolgte Annahme der Verordnung durch den Rat, die im Mai 2010 von der Kommission 2010 ( IP/10/635 und MEMO/10/225) vorgeschlagen wurde, den Weg zur endgültigen Ratifizierung des UN-Protokolls zu Schusswaffen durch die EU vor, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist (120 Tage nach ihrer Veröffentlichung in dem Amtsblatt der Europäischen Union).

Cecilia Malmström, Europakommissarin für innere Angelegenheiten, begrüßt die Annahme und führt aus: „Der Handel mit Schusswaffen ist eine Bedrohung für die Sicherheit unserer Bürger und ein lohnendes Geschäft für das organisierte Verbrechen. Ich bin daher besonders glücklich, dass das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag der Kommission angenommen haben, um die Bestimmungen für den Export und Import von Schusswaffen zu verschärfen und die Nachverfolgbarkeit zu verbessern. Eine stärkere Kontrolle der Schusswaffen, die in die EU eingeführt oder aus der EU ausgeführt werden hilft uns dabei, ihren Missbrauch zu verhindern.“

Der illegale Waffenhandel erzielt allein schon 180 Millionen Euro jährlich weltweit, ohne dass andere Straftaten wie der Drogenhandel, Menschenhandel und Korruption mitgerechnet werden.
Wir würden uns persönlich sicherer und geschützter fühlen und mehr Vertrauen in die Anstrengungen der EU gegen den illegalen Waffenhandel haben, wenn unsere sogenannten „Vertreter“” in der Europäischen Union eine Direktive angenommen hätten, die ernsthaft gegen alle Arten von gesetzwidrigem internationalen Handel in großem Stil und die Überführung von riesigem Kapital und großer Geldbeträge, die mit ihnen einher gehen ,zu bekämpfen. Stattdessen wurde erneut gegen gesetzestreue europäische Einwohner entschieden, die nun Schwierigkeiten haben werden, bei Reisen zu Schießwettbewerben und bei Jagdreisen ins Ausland, bei denen sie nachweisen müssen, dass ihre Pistole, ihr Gewehr, ihre Schrotflinte und ihr Karabiner keine illegale Waffen sind. Wieder einmal muss jeder verantwortungsvolle und ehrliche Schütze, dessen Gewehre sich rechtmäßig in seinem Besitz befinden, registriert und zugelassen sind, damit rechnen, wie ein „Kriegstreiber“ behandelt zu werden.