Positionspapier der deutschen Waffenlobby

Zur Mitteilung der EU-Kommission, das Waffenrecht verschärfen zu wollen, nehmen nun auch der Verband der deutschen Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB), der Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM), der Bundesinnungsverband für das Büchsenmacher-Handwerk und das FORUM Waffenrecht e.V. wie folgt Stellung:

Als Grundlage für die vorgeschlagenen Maßnahmen dient der EU-Kommission u.a. statistisches Zahlenmaterial, das im Anhang 2 der Mitteilung dargelegt ist. Leider muss festgestellt werden, dass die Datenbasis nicht zutreffend ist. So wird dargelegt, dass in Deutschland 30,3 rechtmäßig besessene Schusswaffen pro 100 Einwohner vorzufinden seien. Dies würde bedeuten, dass in Deutschland 25 Mio. Schusswaffen im rechtmäßigen Besitz sein müssten. 

Mit der Einführung des Nationalen Waffenregisters und der damit verbunden zentralen Datensammlung wurde vom Bundesministerium des Innern festgestellt, dass in Deutschland nur 5,5 Mio. Waffen sich im rechtmäßigen Besitz befinden. Insofern ist schon die Datenbasis fehlerhaft. 

Weiterhin werden die Ergebnisse einer Eurobarometer Umfrage der EU unter dem Titel „Firearms in the European Union“ als Grundlage der Vorschläge verwandt. In dieser Befragung der EU-Kommission wurden ca. 26.000 EU-Bürger nach ihrem subjektiven Sicherheitsempfinden befragt, wobei die Fragestellung als sehr suggestiv angesehen werden muss. Solch suggestive Fragestellungen sollten sicherlich nicht Grundlage einer ernsthaften Bemühung sein, die innere Sicherheit der EU zu verbessern.

Vollkommen unverständlich ist dagegen, dass die Ergebnisse einer von der EU eingeleiteten öffentlichen Konsultation unter dem Titel „Ein gemeinsames Konzept zur Eindämmung der Gefahr durch kriminellen Gebrauch von Feuerwaffen in der EU“ fast vollständig ignoriert werden. Ziel der Konsultation war es, Ansichten der EU-Bürger und Organisationen zu sammeln um festzustellen, welche Aktionen auf EU-Ebene notwendig sind, um die Bedrohung durch Schusswaffen in der EU zu verringern. Insgesamt 85.673 Antworten aus ganz Europa sind eingegangen. 

Aus dem Bericht wird ersichtlich, dass mehr als 70 % der Antworten sich gegen weitere Maßnahmen der EU im Bereich von Schusswaffen wendet, da die nationalen Regelungen als vollkommen ausreichend angesehen werden. 

Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist der BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung aus dem Jahre 2012:

Dort heißt es unter Punkt 4:

4. HINWEISE AUF DIE ENTWICKLUNG VON VERBRECHEN UND VERGEHEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM EINSATZ VON FEUERWAFFEN UND DER NACHVERFOLGBARKEIT ZIVILER FEUERWAFFEN

4.1. Die Antwort auf die Frage, ob in den letzten Jahren eine nennenswerte Zunahme der Kriminalität mit Jagd- oder Sportfeuerwaffen verzeichnet wurde, fällt meistens negativ aus. In einigen Mitgliedstaaten wie Griechenland, Polen und Schweden oder auch Portugal ist diese Art von Kriminalität leicht oder in geringem Ausmaß angestiegen.

4.2. In den meisten Mitgliedstaaten, wie Österreich, Ungarn, Bulgarien, Vereinigtes Königreich, Finnland oder Spanien, wird die Entwicklung dieser Art von Kriminalität als relativ stabil eingeschätzt. Aus anderen Mitgliedstaaten wird sogar ein leicht rückläufiger Trend gemeldet, z. B. aus Belgien oder Irland.

Insofern beruhen die gemachten Vorschläge der EU-Kommission schon auf falschen Zahlenmaterialien und auf einseitig manipulierten Meinungen. Abschließend ist festzustellen, dass die Mitteilung der EU-Kommission durchgehend eine starke Verbindung zwischen legalen und illegalen Schusswaffen und dem dazugehörigen Handel voranstellt, ohne diese Überlegung mit ausreichendem Datenmaterial zu untermauern. Richtig erkennt die Mitteilung den Problemschwerpunkt im Zustrom illegaler Schusswaffen aus ehemaligen Krisen- und Kriegsgebieten, wie z.B. die Westbalkanstaaten. Von daher ist eine Beschränkung der rechtmäßigen Besitzer, Hersteller und Händler im Gebiet des europäischen Binnenmarktes nicht zielführend.

Im Einzelnen:
Mit der Mitteilung legt die EU-Kommission Vorschläge für die Eindämmung der Waffengewalt in Europa vor und erläutert Maßnahmen auf EU-Ebene wie Rechtsvorschriften, operative Maßnahmen, Schulungen und EU-Finanzierung, mit denen die Bedrohungen durch die illegale Verwendung von Schusswaffen bekämpft werden sollen. Diese Ziele werden sicherlich grundsätzlich von uns mitgetragen und unterstützt. Allerdings sehen die gemachten Vorschläge wieder nur Einschränkungen der legalen Waffenbesitzer bzw. der legal operierenden Waffenhersteller und -händler vor, sodass wir die Vorschläge ablehnen müssen, da sie das eigentliche Ziel nicht erreichen.

1. Schutz des legalen Markts für zivile Schusswaffen

Dieses Ziel wird von uns uneingeschränkt unterstützt, da wir den freien und rechtmäßigen Handel mit Schusswaffen in Europa stärken wollen. Allerdings sind die gemachten Vorschläge der EU-Kommission hierzu untauglich. Sie erreichen genau das Gegenteil. Schon jetzt rechtmäßig handelnde Waffenhersteller und -händler bzw. Waffenbesitzer werden mit weiteren Regelungen konfrontiert, während die illegal handelnden sich auch zukünftig nicht an gesetzliche Regelungen halten werden.

a) Klarstellung, welche Schusswaffen verboten sind und für welche eine Genehmigung erforderlich ist. Dieser Vorschlag ist nicht ganz nachvollziehbar, sieht doch die EU-Feuerwaffen-Richtlinie im Anhang 1 bereits eindeutige Kategorisierung vor. Der BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über mögliche Vor- und Nachteile einer Beschränkung der Einteilung von Feuerwaffen in zwei Kategorien (verboten oder erlaubnispflichtig) zwecks eines besseren Funktionierens des Binnenmarkts für die betreffenden Produkte durch eine mögliche Vereinfachung aus dem Jahre 2012 führt hierzu folgendes aus:

„Diese Kategorisierung ist auf Mindestnormen ausgerichtet, wie dies im Übrigen für den gesamten Geltungsbereich der Richtlinie der Fall ist. So können die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG2 diese Unterscheidungen strenger ausgestalten, indem sie beispielsweise die Kategorien C oder D aufheben (Anmerkung: wie in Deutschland erfolgt) oder fallweise aus politischen oder sicherheitsrelevanten Erwägungen heraus oder auch aufgrund ihrer Jagdtradition bestimmte Waffen in eine höhere Kategorie einstufen.
Dieser den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum ergibt sich aus der Natur der Richtlinie selbst, mit der keine vollständige Harmonisierung angestrebt wird; vielmehr soll die Richtlinie einen sicherheitspolitischen Mindeststandard festlegen, der unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des illegalen Waffenhandels gilt.“

Nachdem sich die EU-Kommission in dem o.g. Bericht mit der Thematik im Jahre 2012 ausgiebig befasst hat, ist nicht erklärlich, warum dieses Thema erneut aufgegriffen werden soll. Es scheint auch nicht nachvollziehbar zu sein, weshalb erneut darüber nachgedacht werden soll, dass Luftdruckwaffen und Nachbildungen, die leicht in Schusswaffen umgewandelt werden können, in die Richtlinie aufgenommen werden. Hierzu führt der BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT - Inverkehrbringen von nachgebildeten Feuerwaffen vom 27.07.2010 folgendes aus: Aus diesen Gründen erscheint die Aufnahme von Nachbildungen mit unterschiedlichen Eigenschaften und Verwendungszwecken in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/477/EG nicht wünschenswert, zumal umbaubare und damit einer Feuerwaffe gleichzustellende Nachbildungen mittlerweile von der Richtlinie 2008/51/EG erfasst werden.

Das Thema wurde somit von der EU-Kommission schon ausgiebig behandelt und bedarf keiner erneuten Erörterung, vor allem, da die jetzige Mitteilung der EU-Kommission keine neuen, konkreten Problemstellungen ausführt, die eine erneute Beschäftigung begründen könnte.

b) Einführung einer EU-Norm für die Kennzeichnung 
Was den Bereich der Kennzeichnung von Schusswaffen angeht, so sieht Artikel 4 der EU-Feuerwaffen Richtlinie ebenfalls schon eindeutige Regelungen vor. Diese Kennzeichnungsregelungen werden auch von den rechtmäßig produzierenden Waffenherstellern angewandt. Im deutschen Waffengesetz ist dies im § 24 WaffG aufgenommen. Das Problem, dass illegal produzierte Schusswaffen keine oder manipulierte Kennzeichnungen tragen, kann sicherlich nicht durch zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen behoben werden, da sich illegal fertigende Kriminelle, auch hieran nicht halten werden. Außerdem ist momentan nicht bekannt, dass es innerhalb der EU Probleme mit der Kennzeichnung von Schusswaffen gibt.

c) Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Schusswaffengenehmigungen
Auch hier sieht die EU-Feuerwaffen-Richtlinie schon jetzt klare Regelungen in Artikel 4 Abs. 3 vor. Auch Makler unterliegen einer Genehmigungspflicht gem. Artikel 4b der EU-Feuerwaffen-Richtlinie. Im deutschen Waffenrecht sind die Genehmigungspflichten für Waffenhändler, zu denen auch Makler und selbstständige Handelsvertreter zählen, in § 21 WaffG niedergelegt. Falls diese schon bestehenden EU-Regelungen nicht in allen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sind, so sollte auf die Umsetzung gedrungen werden. Neue Regelungen zu schaffen, deren Umsetzung ebenfalls nicht gewiss ist, scheint der falsche Weg zu sein.

2. Reduzierung der Umlenkung von Schusswaffen

a) Aktualisierung der Verkaufs- und Herstellungskontrollen bei Schusswaffen
Die EU-Feuerwaffen-Richtlinie regelt in Artikel 11 die Verbringung von Schusswaffen innerhalb der EU. Hierbei ist eine doppelte Genehmigungspflicht vorgesehen. Hierzu muss der Absender eine Verbringungsgenehmigung seiner zuständigen Behörde erteilt bekommen. Diese wird nur erteilt, wenn die vorherige Zustimmung des Empfängerlandes vorliegt. Insofern ist die Verbringung eindeutig geregelt. Selbst im Falle von Waffenmessen. Auch ist in Artikel 6 der EU-Feuerwaffen-Richtlinie schon der Internethandel geregelt. Nach § 21 des deutschen Waffengesetzes unterliegt der Internethandel mit Schusswaffen den gleichen Genehmigungspflichten wie der stationäre Handel, so dass kein Bedarf für zusätzliche Beschränkungen oder gar ein Verbot besteht. Darüber hinaus werden in der Mitteilung der EU-Kommission auch keine Erkenntnisse dargelegt, nachdem beim Internethandel mit Schusswaffen eine erhöhte Bedrohungslage festgestellt werden konnte.
Was das Thema 3D-Druckverfahren angeht, so sieht die EU-Feuerwaffen-Richtlinie in Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Artikel 1 Abs. 2 vor, dass jede Herstellung von Schusswaffen oder wesentlichen Schusswaffenteilen an eine behördliche Genehmigung gebunden ist. Dies schließt auch die Herstellung im sogn. 3D-Druckverfahren mit ein. Verstöße hiergegen sind regelmäßig strafbewehrt. In Deutschland wurde diese EU-seitige Vorgabe ebenfalls in § 21 WaffG umgesetzt.

b) Verhinderung von Diebstahl und Verlust
Die Diskussion über biometrische Sicherungssysteme wurde in Deutschland schon vor einigen Jahren geführt. Die Systeme wurden bisher für nicht ausgereift befunden, da sie leicht überwindbar und für die Praxis mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. Insofern wurde bisher auch weltweit von einer Einführung (vor allem auch bei Polizei und Militär) abgesehen. In keinem EU-Mitgliedstaat sind bisher biometrische Sicherungssysteme verpflichtend zur Aufbewahrung von Schusswaffen eingeführt, so dass es auch bisher noch keine entsprechenden Erfahrungen aus der Praxis gibt. Nunmehr EU einheitlich solche biometrischen Sicherungssysteme vorzuschreiben, steht dem sonst vorangestellten Ziel der Harmonisierung einzelner, nationaler Rechte entgegen.

c) Wirksame Nutzung der Außenbeziehungen und des Erweiterungsprozesses, um das Risiko der Umlenkung aus Drittländern zu verringern
Die EU hat mit den Regelungen zur Verbringung in der EU-Feuerwaffen-Richtlinie und der Regelung der Ausfuhren in Drittstatten durch die EU-Feuerwaffenverordnung 258/2012 schon bestehende Regelungen, die vollkommen ausreichend sind. Leider werden auch weitergehende Ausfuhrregelungen Kriminelle nicht davon abhalten sich nicht daran zu halten. Insofern muss der Ansatz vielmehr darin gesehen werden, kriminelle Machenschaft zu unterbinden, anstatt neue Regelungen für sich an gesetzliche Regelungen haltende Unternehmen zu schaffen.

d) Förderung der Vernichtung als bevorzugtes Mittel der Entsorgung überzähliger Schusswaffen
Die EU-Feuerwaffen-Richtlinie beschreibt in Anhang 1 Abschnitt 3, dass eine Deaktivierung von Schusswaffen so zu erfolgen hat, dass eine Reaktivierung nicht mehr möglich ist. Insofern bestehen auch hier schon Regelungen, die in Deutschland auch dahingehend umgesetzt wurden, dass jede deaktivierte Schusswaffe den Beschussämtern zur Prüfung vorgelegt werden muss und nur bei Einhaltung aller technischen Vorkehrungen auch eine entsprechende Stempelung erhält.

3. Erhöhung des Drucks auf kriminelle Märkte

Wir würden es begrüßen, wenn in der statistischen Datenerfassung, wie z.B. der polizeilichen Kriminalstatistik und dem Bundelagebild Waffenkriminalität, eine Aufgliederung der Schusswaffenkriminalität nach legalen und illegalen Schusswaffen vorgenommen würde. Aus unserer Sicht ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass mit den europäischen Richtlinien 91/477/EU und 2008/51/EU sowie der EU-Feuerwaffenverordnung 258/2012 ein ausreichendes innergemeinschaftliches Regelwerk für Waffenherstellung, -handel und -besitz besteht, dass aktuell keiner Änderung bedarf. Dieses ist lückenlos und gibt den Akteuren einen eindeutig definierten Rechtsrahmen. Hinzuwirken ist vielmehr auf eine konsequente Umsetzung der vorgenannten Regelungen in nationales Recht, wie sie z. B. in Deutschland vorgenommen worden ist. Sinnvolle Maßnahmen zur Bekämpfung von Waffenkriminalität, illegaler Waffenherstellung und illegalem Waffenhandel finden selbstverständlich immer unsere Unterstützung. Leider sind die vorgeschlagenen Maßnahmen der EU-Kommission hierzu nicht geeignet.


Weiterführende Informationen: