Die letzte Gesetzesverschärfung rund um die Waffen mit F-Zeichen verunsichert Sport- und Freizeitschützen − die Regelungen sollen laut BMI aber nicht rückwirkend gelten

Mit der Gesetzesänderung (all4shooters hat hier über diese Waffenrechtsverschärfung hinsichtlich sogenannter mehrschüssiger Pfeilwaffen bereits berichtetet) kamen Bedenken dahin gehend auf, dass durch eine fehlerhafte Formulierung  seitens des Gesetzgebers im Gesetz nun  unbeabsichtigt nun alle vor dem Stichtag 24.07.2025 mit einem „F-Zeichen“ versehen Waffen auch unter die Erlaubnispflicht fallen. Bislang waren Waffen mit besagten „F-Zeichen“ (ein „F“ in einem Fünfeck) unstrittig für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erwerbbar und durften auch von diesen ohne weiteres besessen werden.

Den Anstoß für die Bedenken gaben zwei Worte in dem nun wie folgt gefassten Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 in der Anlage 2 zum Waffengesetz:

„Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 1 bestimmtes Zeichen tragen, sofern

a) diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und

b) die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung oder das Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung nicht vor dem 24. Juli 2025 erfolgt ist;“

Die betreffenden Worte sind das „und“ am Ende von Passus a) und das „nicht“ vor dem Stichtag in Passus b), die offensichtlich für Verwirrung unter den Betroffenen sorgen.

Obwohl es bereits in der Begründung des Gesetzes heißt:  

„Vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, wird die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet, sondern gilt nur für Waffen, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat. Für die in vielen Bereichen des Sports und der Freizeit weit verbreiteten Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die herkömmlich gestaltet sind, bleibt es bei der bewährten Rechtslage.“

VDB fordert Klarstellung in puncto Waffen mit "F-Zeichen" vom BMI

Um für eine weitere Klärung des Sachverhalts zur Rechtslage zu sorgen hat der Verband der Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB) inzwischen beim zuständigen Bundesinnenministerium nachgehakt und folgende Stellungnahme erhalten:

„Die am 24. Juli 2025 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“

Das meint all4shooters.com zu der aktuellen Waffenrechtsverschärfung vom Juli 2025:

Auch wenn hier zunächst einmal die Besitzer von vor dem 24. Juli 2025 mit „F-Zeichen“ versehenen Sport- und Freizeitwaffen aufatmen können, weil sie nicht unschuldig kriminalisiert wurden (und da kann man von ein paar Millionen Waffen seit den 70er Jahren ausgehen), sollte der Gesetzgeber hier tunlichst und zeitnah den (zumindest) missverständlichen Gesetzestext nachschärfen, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Wenn selbst Fachjuristen uneins sind, liegt hier etwas im Argen, und das spätestens, wenn es aus irgendeinem Anlass in Verbindung mit einer vor dem 24. Juli 2025 noch eindeutig „Freien Waffe“ einmal vor Gericht gehen sollte, deren Besitzer in juristische Bedrängnis bringen könnte. Wie es die Erfahrung zeigt, urteilen die Gerichte zuweilen nach ihrer Interpretation des Waffengesetztextes und nicht nach der offensichtlichen Intension des Gesetzgebers. In solchen Fällen helfen wohl auch keine Gesetzesbegründungen oder nachträglichen Stellungnahmen des BMI.

Außerdem belegt die aktuelle Diskussion – selbst unter Juristen –  um die fachliche Ausgestaltung der aktuellen Gesetzesänderung einmal mehr, dass das vorliegende Waffengesetz durch die permanenten Detailverschärfungen immer unübersichtlicher und unverständlicher wird. Da verwundert es auch nicht, dass das federführend vom Innenausschuss beratene und von insgesamt neun weiteren Ausschüssen des Bundestages mitberatene Gesetz nicht bereits im Vorfeld aneckte, sondern schlichtweg durchgewunken wurde (beteiligt waren folgende Gremien: Auswärtiger Ausschuss, Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, Haushaltsausschuss, Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union).

Wenn selbst Juristen und unsere politischen Entscheidungsträger hier offenbar nicht mehr richtig durchblicken, ist es für die Bundesregierung höchste Zeit, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Evaluierung des Waffengesetzes auch in Angriff zu nehmen und das Gesetz, wie von vielen Experten gefordert, endlich in einer von allen Betroffenen verständlichen und eindeutigen Form neu aufzusetzen.