Wie am 5. Juni 2025 bekannt wurde, plant das Bundesministerium des Innern offenbar eine erneute Verschärfung des Waffengesetzes. Darauf lässt ein Entwurf schließen, den das Innenministerium zur Einholung von Stellungnahmen an die betroffenen Verbände versendet hat. Dabei war die Frist relativ kurz bemessen, weswegen nun auch schon einige der Stellungnahmen vorliegen. Bevor wir in die Details des Entwurfs gehen, kann all4shooters.com an dieser Stelle zumindest für Jäger und Sportschützen schon einmal Entwarnung geben: Beide Gruppen sind diesmal wenig betroffen.
Entwurf des BMI zur Verschärfung des Waffengesetzes 2025 – das steht drin:

Ausgehend von der Textlänge bilden den Kern des Entwurfs redaktionelle Anpassungen, die aufgrund gemachter Fehler in der vorhergehenden Verschärfungsrunde fällig werden. So wird beispielsweise einmal klargestellt, dass die „zuständige Behörde“ die „zuständige oberste Behörde“ sein muss. Praktisch ändert sich für die vom Gesetz Betroffenen wenig. Mit einer Ausnahme: In dem die Einrichtung von Waffenverbotszonen regelnden §42 Absatz 5 WaffG soll vor der Aufzählung der vorzusehenden Ausnahmen das Wort „insbesondere“ durch „in der Regel“ ersetzt werden. Bei letzterem handelt es sich um eine weniger starke Formulierung, die somit auch Einfluss auf Sportschützen und insbesondere Jäger hat. Denn müssen die Länder aktuell eine Ausnahme für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis vorsehen, wäre dies eben dann nur noch „in der Regel“ der Fall.
Den inhaltlichen Kern des Referentenentwurfs hingegen bildet die Änderung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. WaffG. Dies betrifft den erlaubnisfreien Besitz von „Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden“. Aktuell dürfen die bekanntlich den Geschossen keine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule erteilen und müssen mit dem schon fast ikonischen „F im Fünfeck“ gestempelt sein. Hinzugefügt werden soll nun noch eine weitere Bedingung. Die Waffen wären dann nur noch erlaubnisfrei „sofern diese nicht nach ihrer Beschaffenheit in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 40 mm mehrschüssig sind“. Es geht hier also, so auch in der Begründung des Entwurfs nachzulesen, um die so genannten „Pfeil-" oder „Nadelwaffen“. Dass man damit direkt auf die öffentlichkeitswirksame Entwicklungsarbeit eines bekannten YouTubers, Waffenhändlers und Waffenrechtsaktivisten abzielt, ist naheliegend. Auch eine Ausnahme ist vorgesehen: Sind die Zulassungskennzeichen vor dem Inkrafttreten der Änderung aufgebracht worden, bleiben die Waffen erlaubnisfrei.
Das sagen die Verbände: VDB und BZL
Bei Redaktionsschluss bekannt waren die Stellungnahmen der beiden Verbände Bundesverband zivile Legalwaffen e. V. (BZL) und Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. (VDB). Beide sind sich in einem Punkt einig und machen in ihren Stellungnahmen klar, dass aus ihrer Sicht eine Überarbeitung des Waffengesetzes hin zu mehr Anwenderfreundlichkeit dringend angezeigt ist. Ebenso stimmen BZL und VDB darin überein, dass in Bezug auf die Messerverbotszonen aus „insbesondere“ kein „in der Regel“ werden darf. Beide zitieren jeweils den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2133/22 vom 17.07.2024, der klarstellt, dass die Formulierung „insbesondere“ keine Ausnahmen zulässt.
Erste Unterschiede werden dann in der Beurteilung der verschiedenen redaktionellen Änderungen gewahr: Der VDB fasst sich hier relativ kurz, während der BZL die Gelegenheit nutzt, die vorhergehende Verschärfung in Bezug auf Messer noch einmal intensiv zu kritisieren. Zu offen unterschiedlichen Meinungen kommt es dann allerdings bei der Kernfrage der Neueinstufung der "Nadelwaffen": Der VDB lehnt das ab: „Die geplante kurzfristige Änderung des Waffengesetzes, um künftige Zulassungen bestimmter mehrschüssiger Druckluft-, Federdruckwaffen und Kaltgas-Waffen (im Folgenden kurz Druckluftwaffen) mit einer Geschossenergie unter 7,5 Joule einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen, wenn sie potentiell tödliche Geschosse mit einer Länge über 40 mm verschießen können, sehen wir insbesondere als Wirtschaftsverband kritisch, und lehnen diese daher vollumfänglich ab.“ Der Verband begründet seine Ablehnung sehr lang, einer der Punkte ist unter anderem auch der Vertrauensschutz, den Entwickler gesetzeskonformer Neuheiten genießen sollten, da diese natürlich Kapital in die Hand nehmen würden, um gesetzeskonforme Produkte zu entwickeln. Der BZL hingegen steht der Verschärfung offen gegenüber: „Der BZL spricht sich grundsätzlich dafür aus, dass mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, und die andere schwer verletzen oder sogar töten können, erlaubnispflichtige Waffen sind und hält die vorgeschlagene Regelung für nachvollziehbar und berechtigt.“ Er ergänzt allerdings noch, dass die kurze Frist die Analyse technischer Detailfragen nicht zugelassen habe und man noch erörtern müsse, dass nicht unter Umständen etwa so genannte "Nerf-Guns" erlaubnispflichtig würden.
Beide Stellungnahmen sind auf den jeweiligen Seiten der Verbände in der Pressemitteilung verlinkt. Wir empfehlen die Lektüre:
all4shooters.com-Kommentar zur Verschärfung des Waffengesetz 2025

Die gute Nachricht: Die konkreten Auswirkungen auf Besitzer legaler Waffen sind gering, da sich in Bezug auf die Einschränkung der freien Waffen so gut wie keine betroffenen Modelle am Markt befinden. Die Änderung der Formulierung im Fall der Waffenverbotszonen ist ein bürokratisches Ärgernis, aber händelbar. Die schlechte Nachricht: Beide Verschärfungen sind trotzdem unsinnig. Warum sollte den Ländern freigestellt sein, zigfach überprüfte Waffenbesitzer nicht von den Verbotszonen auszunehmen? Der Gewinn an Sicherheit liegt bei null. Auch der inhaltliche Kern, die Erlaubnispflichtigstellung der Nadelwaffen, ergibt wenig Sinn. Eine weitere Bedingung bürokratisiert die Zulassung von „F-Waffen“ noch mehr. Zudem: Bisher weist das F-Zeichen eine Druckluftwaffe eindeutig als „Frei ab 18 Jahren“ aus. Das wäre nach der Änderung nicht mehr der Fall. Da weist auch der VDB drauf hin. Hier entstünde also insbesondere für waffenunkundige "Hobbyplinker" eine rechtliche Falle. Auch ist eine Deliktsrelevanz der Waffen rein theoretischer Natur, Beweise dafür gibt es keine. Deshalb sollte der Gesetzgeber es hier (wie so häufig im Waffenrecht) mit Montesquieu halten: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“
In Bezug auf die Stellungnahmen muss man BZL und VDB zuallererst loben: Sie haben trotz der schon an einer Unverschämtheit grenzenden Fristsetzung des BMI, fundierte Stellungnahmen abgeben können. Auch, dass beide noch einmal auf grundsätzliche Probleme eingehen, ist richtig und wichtig. Insbesondere der BZL lässt keine Gelegenheit aus, die letzte Verschärfung zu kritisieren. Gerade in Hinblick darauf erstaunt dann auch die Zustimmung des BZL zur Einschränkung der Nadelwaffen, insbesondere in der Begründung. Es gibt in Deutschland tausende Gegenstände, die „schwer verletzen oder töten können“ und keinerlei Erlaubnispflicht unterliegen. Von der Motorsäge über die Dachlatte bis hin zu diversen Chemikalien: die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Dass man nun als dem zivilen Legalwaffenbesitz verschriebener Verband in das Narrativ einstimmt, bei Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen schließe dies eine freie Erwerbbarkeit generell aus, ist schwer nachvollziehbar. Insbesondere stellt sich dann hier die Frage, was die grundsätzliche Idee des Verbandes für eine Weiterentwicklung des Waffenrechts ist, sofern es denn überhaupt eine gibt.
Wie üblich, halten wir Sie natürlich über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden. Sobald weitere Informationen über die Verschärfungspläne bekannt sind, berichten wir an dieser Stelle.