Änderung des Waffengesetzes und weitere Vorschriften

Die bereits heiß diskutierten Änderungen des Waffengesetzes wurden am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 veröffentlicht. Sie treten am 6. Juli 2017 in Kraft. Hier finden Sie das "Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" aus dem Bundesgesetzblatt. Doch was sind diese Änderungen genau? Welche Neuregelungen betreffen Sie als legalen Waffenbesitzer? Wir fassen das wichtigste für Sie zusammen. 

Die Änderung des Waffengesetzes erinnert eher an ein Ping-Pong-Spiel. Mal wird hier debattiert, dann dort etwas beschlossen, was aber zuvor erneut an der vorherigen Stelle diskutiert und beschlossen werden muss. Doch das waffenrechtliche Ping-Pong ist vor allem eines: ein Spiel mit den Nerven der legalen Waffenbesitzer!

Doch nun hat das Spiel um die Änderung und damit die Verschärfung des Waffengesetzes zunächst ein Ende gefunden! Denn der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates eine Neuregelung des Waffengesetzes und andere Vorschriften beschlossen. 

Pistole im Schließfach
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetz betrifft vor allem die Aufbewahrungsvorschriften.

Zuvor hatte der Deutsche Bundestag in einer Sitzung am 18. Mai 2017 die Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Natürlich erst nach einer Debatte über den geplanten Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Wir haben bereits über die geplanten Änderungen berichtet. Der Bundesrat musste lediglich zustimmen.

Im Grunde war die Zustimmung des Bundesrats keine wirkliche Überraschung mehr, sondern nach etlichen Debatten von Bundesregierung und Bundestag eher eine Formsache. 

Doch was sind die wichtigsten Änderungen? Wir klären auf!

Waffengesetz-Änderungen: die wichtigsten im Überblick

Einige Änderungen im bestehenden Waffengesetz sind zum Teil für Sie als Waffenbesitzer tatsächlich uninteressant. Das liegt daran, dass oft nur einzelne Worte, Absätze oder sogar nur Satzzeichen geändert werden. Doch davon abgesehen sind auch neue Abschnitte im Gesetz zu finden. 

Neues Waffengesetz: Amnestie für illegalen Waffenbesitz

Smith & Wesson Revolver
Illegal besessene Waffen können straffrei abgegeben werden, egal wie alt die Waffen sind. Die Bundesregierung möchte die Zahl der illegalen Schusswaffen eindämmen.

Die neue Gesetzesstelle sieht eine Straffreiheit für die Dauer eines Jahres vor, wenn illegal besessene und erworbene Waffen fristgerecht abgegeben werden. Im Klartext: wer eine Schusswaffe oder Munition illegal besitzt oder erworben hat, kann diese innerhalb eines Jahres (bis zum 1. Juli 2018) bei der Polizei oder einer zuständigen Behörde abgeben und wird dafür nicht bestraft. Natürlich müssen Sie die Waffe auf dem direkten Weg in einem verschlossenen Behältnis führen.

Mit dieser Amnestie oder Strafverzichtsregelung möchte die Bundesregierung ganz klar die Zahl der illegalen Waffen eindämmen, die in Deutschland im Umlauf sind. 

Hier auf der Webseite des Deutschen Bundestages erfahren Sie mehr zur einjährigen Amnestie für illegale Waffenbesitzer.

Änderung des Waffenregister-Gesetzes

Eine verpflichtende Abfrage des Verfassungsschutzes bei jeder Überprüfung der Zuverlässigkeit wird es nicht geben. Bei neuen Anträgen einer Waffenbesitzerlaubnis wird also nicht gleich der Verfassungsschutz eingeschaltet. Hier ist der Bundestag mit der Änderung einen Kompromiss eingegangen: eine Überprüfung des Verfassungsschutzes ist möglich und die Behörden haben bessere Möglichkeiten, den Erwerb von Schusswaffen durch Personen mit verfassungsfeindlichen Motiven zu verhindern. 

Waffengesetz-Änderung: Waffenaufbewahrung

Waffenschrank des Widerstandgrads 1
Änderung des Waffengesetzes: Falls ein Waffenschrank zuvor angeschafft wurde, kann dieser weiter verwendet werden.

Die Neuregelung des Waffengesetzes sieht eine klare Verschärfung der Aufbewahrung von Schusswaffen vor. So müssen künftig erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank oder Tresor des Widerstandgrads 0 oder 1 nach Norm DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. 

Doch bevor nun alle Waffenbesitzer aufschreien, die bereits einen Waffenschrank der Klasse A oder B besitzen: wer bisher einen nun gültigen Waffenschrank der Klasse A oder B hat, darf diesen auch weiterhin benutzen. Natürlich nur solange, bis die maximale Lagerkapazität erreicht ist. 

Dieser Bestandsschutz kommt natürlich allen Jägern, Sportschützen und Sammler zugute. Nach den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung hätten sich ca. 1,5 Millionen legale Waffenbesitzer mit neuen Waffenschränken ausstatten müssen. Nach Inkrafttreten der Änderung müssen diejenigen ein Sicherheitsbehältnis der Klasse 0 zulegen, die sich zum ersten Mal eine Waffe oder einen neuen Waffenschrank kaufen. Zusätzlich zu den Waffen kann in die Sicherheitsbehältnisse mit Widerstandsgrad 0 oder 1 auch unbegrenzt Munition aufbewahrt werden. 

Der Bestandsschutz für die bisher benutzten Waffenschränke spricht freilich zugunsten der legalen Waffenbesitzer. Grund zum Ärgern gibt es dennoch: die größeren und schwereren Schränke der Klasse 0 können nicht überall aufgestellt werden und sind deutlich teurer. Die Bundesregierung schätzt den Mehraufwand pro Jahr auf rund 4,5 Millionen Euro. 

Der Deutsche Jagdverband (DJV) und das Forum Waffenrecht (FWR) haben eine Änderung zwar begrüßt, dennoch waren sie der Auffassung, dass eine Anpassung an die Euronorm Stufen S1/S2 ausreichend gewesen wären. Denn "hundertprozentige Sicherheit sei eine Illusion und die bisherigen Standards sind ausreichend", sagte DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke.

Aufbewahrung wesentlicher Teile von Schusswaffen

Tresor und Schlüssel
Die Änderungen im Waffengesetz sehen eine Verschärfung der Waffenaufbewahrung vor. Künftig müssen Waffenschränke die Klasse 0 besitzen.

In der Änderung des Waffengesetzes haben wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer einen kleinen und schnell übersehbaren Abschnitt bekommen. Denn bei der Aufbewahrung in den Waffenschränken und Tresoren ist immer die Rede von einer bestimmten Anzahl der Waffen. Die wesentlichen Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer sind ab sofort nicht mehr zu dieser Anzahl hinzuzufügen. Das gilt aber nur sofern die Teile nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können. Perfekt für Wechselsysteme!

Übersicht Sicherheitsbehältnisse für erlaubnispflichtige Waffen

Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 mit
< 200 kg Gewicht
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 0 mit
> 200 kg Gewicht
Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandgrad 1
unbegrenzte Anzahl
Langwaffen 
unbegrenzte Anzahl
Langwaffen 
unbegrenzte Anzahl
Langwaffen 
bis 5 Kurzwaffenbis 10 Kurzwaffenunbegrenzte Anzahl 
Kurzwaffen

Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen und Munition

Die Änderungen im Waffenrecht sehen nicht nur die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen vor. Wer heute erlaubnisfreie Waffen und Munition besitzt, hatte bislang keine besonderen Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz. Sie müssen die freien Waffen nur vor dem Zugang von Minderjährigen schützen. Erlaubnisfreie Waffen sind beispielsweise Luftgewehre, CO2-Pistolen, Schreckschusswaffen, Airsoft ab 0,5 Joule oder Paintball-Markierer. Im Prinzip alle Waffen, die zwar in das Waffengesetz fallen, aber ab 18 Jahren frei erworben werden können.   

GSG Airsoftwaffe Ares
Im neuen Waffengesetz müssen auch erlaubnisfreie Waffen, wie Airsoftgewehre oder Luftgewehre, verschlossen aufbewahrt werden. Der Bundesrat hat der Änderung des Gesetzes nun zugestimmt.

In der beschlossenen Neuregelung des Bundestags zum Waffenrecht müssen diese Waffen nun ebenso weggesperrt werden. Sie haben richtig gelesen: erlaubnisfreie Waffen oder Munition müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden! Es ist kein Waffenschrank oder Tresor nötig, ein Kleiderschrank oder eine Kommode mit normalem Schloss genügt. Eine günstige Alternative für ein Luftgewehr wäre auch ein Futteral mit Vorhängeschloss. Das ist tatsächlich eine gravierende Änderung, die einige Waffenbesitzer betrifft. 

Wer bei einer Kontrolle erwischt wird und die Pflicht zur Aufbewahrung nicht einhält, handelt sich in naher Zukunft eine Ordnungswidrigkeit nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (§ 34 Nr. 12 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV) ein.

Für legale Waffenbesitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist hier auch besonders Vorsicht geboten! Auch wenn Sie ihre eingetragenen Schusswaffen ganz ordnungsgemäß im Waffenschrank oder Tresor aufbewahren, könnte die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bei Kontrollen in Gefahr sein. Denn falls bei einer behördlichen Aufbewahrungskontrolle freie Waffen offen herumliegen, ist der oben genannte Verstoß erfüllt. Nun kann es in Zukunft tatsächlich so sein, dass Sie damit die nötige Zuverlässigkeit für den Besitz Ihrer erlaubnispflichtigen Waffen verlieren. Doch das entscheidet letztendlich die Behörde.  

Falls Sie also erlaubnisfreie sowie erlaubnispflichtige Waffen besitzen, sollten Sie auf jeden Fall die neue erforderliche Aufbewahrungspflicht für die freien Waffen erfüllen, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Mitnahme von Waffen und Munition aus Deutschland und Europäischer Feuerwaffenpass

Als legaler Waffenbesitzer lassen Sie sich künftig einen Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen, wenn Sie Ihre Waffe in ein anderes Land der EU mitnehmen wollen. Sportschützen, Jäger und Brauchtumsschützen mit Europäischem Feuerwaffenpass können nun eine bestimmte Anzahl von Waffen mit über die Grenze nehmen, wenn sie einen Grund nachweisen. Eine weitere Genehmigung entfällt.

Fazit zur Änderung des Waffengesetzes durch den Bundestag

Eine neue Sicherheitsbestimmung für die Waffenaufbewahrung ist die wohl größte Änderung, die auf uns legale Waffenbesitzer und die, die es werden wollen, zukommt. Es hätte durchaus schlimmer kommen können. Anscheinend ist es auch bei den meisten Abgeordneten unserer Regierung angekommen: eine Verschärfung des bestehenden Waffenrechts und damit neue Schikanen gegen legale Waffenbesitzer wirken sich nicht auf die öffentliche Sicherheit aus. Genau das ist der größte Kritikpunkt der legalen Waffenbesitzer und deren Verbände. Denn auch mit schärferen Waffengesetzen werden keine Terroranschläge verhindert.

Achten Sie also auf die Sicherheitsklasse bei Neuanschaffungen von Waffenschränken. Falls Sie noch erlaubnisfreie Schusswaffen Zuhause haben, sollten Sie sich jetzt um die Aufbewahrung in verschließbare Behältnisse kümmern, um sich Ärger zu ersparen.

Mit der geänderten Feuerwaffenrichtlinie der EU hat die aktuelle Anpassung des Waffenrechts noch nichts zu tun. Hier muss die deutsche Bundesregierung die Richtlinie bis September 2018 umsetzen. Das waffenrechtliche Ping-Pong-Spiel ist für Waffenbesitzer wie Sportschützen, Jäger und Waffensammler also noch nicht vorbei. 


05.07.2017